ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten auch bei laufender Geschäftsverbindung, selbst wenn sie im einzelnen Fall nicht besonders bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Käufer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

II. VERTRAGSSCHLUSS

1. Die Angebote des Verkäufers (Teddington Luftschleieranlagen GmbH) sind stets freibleibend und für diesen unverbindlich. Verträge kommen nur mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Vereinbarungen mit Vertretern des Verkäufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit deren schriftlicher Bestätigung. Spätere Abweichungen bedürften ebenfalls der Schriftform.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, die Auftragsbestätigung des Verkäufers umgehend und eingehend zu überprüfen und evtl. bestehende Abweichungen vom Auftrag innerhalb einer Frist von vier Tagen seit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, auch per Telefax, mitzuteilen.

III. LIEFERUNGEN

1. Liefertermine sind nur verbindlich, soweit es sich bei dem zu Grunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB handelt.

Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

2. Sämtliche Lieferungen erfolgen FCA, D-Buchholz (Incoterms ® 2010). Die gekaufte Ware ist vom Verkäufer zur Vermeidung von Transportschäden ordnungsgemäß verpackt, soweit die Umstände des Transports ihm bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt sind.

3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Regelungen in VIII. Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend.

5. Kann die Lieferung infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf, Aufruhr, Energiemangel, Arbeitsbeschränkungen, Ausfall von Verkehrs- und Transportfirmen, Störungen im Betriebsablauf beim Verkäufer oder seinen Vorlieferanten oder ähnlichen Umständen, die mit zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, nicht erfolgen, ist der Verkäufer für die Dauer dieser Umstände von seinen Verpflichtungen zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die Lieferung durch vorgenannte Umstände unmöglich, so entfällt die Leistungspflicht des Verkäufers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Vorlieferanten des Verkäufers auf Grund deren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von der Lieferpflicht entbunden sind.

IV. GEFAHRÜBERGANG

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung FCA, D-Buchholz (Incoterms ® 2010) vereinbart.

2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.

4. Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

V. VERGÜTUNG UND PREISSTELLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Mit der Auftragsbestätigung teilt der Verkäufer dem Käufer die Zahlungsfrist zur Begleichung der vom Verkäufer zu erstellenden Gesamtrechnung mit.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen des Verkäufers nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Nach Auslieferung der verkauften Ware erhält der Käufer vom Verkäufer die Rechnung für die erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung eventuell bereits gezahlter Beträge. Offenstehende Rechnungsbeträge sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar oder durch Überweisung auf eines der vom Verkäufer im Rechnungsformular angegebenen Konten ohne Abzug zu leisten. Im Falle der Überweisung ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers maßgebend.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Ist der Käufer Unternehmer, befindet er sich nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne weitere Erklärung des Verkäufers in Zahlungsverzug. Ist der Käufer Verbraucher, befindet er sich nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit ohne weitere Erklärung des Verkäufers in Zahlungsverzug.

Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen; Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von mindestens 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Wechselzahlungen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Die etwaige Annahme von diskontfähigen Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Spesen gehen zu Lasten des Käufers und ohne die Verpflichtung des Verkäufers zur Wahrnehmung von wechsel- und scheckmäßigen Rechten. Die in der Wechselannahme liegende Stundung entfällt für alle Wechsel desselben Käufers, wenn auch nur ein Wechsel nicht fristgerecht eingelöst wird. Die Gesamtforderung ist dann sofort fällig und klagbar.

8. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käufer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag - nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist - zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Verkäufer kann dann verlangen, dass der Unternehmer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Erfolgt die Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

7. Der Käufer tritt dem Verkäufer zur Sicherung dessen Forderungen gegen den Käufer auch solche Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

VII. GEWÄHRLEISTUNG

1. Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer für Mängel der Ware zunächst nach Wahl des Verkäufers Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

Verbraucher müssen dem Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten; andernfalls ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Käufers ausgeschlossen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Verkäufer.

5. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels zu, es sei denn, der Mangel ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden des Verkäufers zurückzuführen. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung vom Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist.

6. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch den Verkäufer nicht.

9. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und/oder Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und/oder Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

10. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VIII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen desselben nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wofür der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

Ist der Käufer Unternehmer, ist die Haftung des Verkäufers auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der Absatz 4 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag, entsprechend der jeweils geltenden Deckungssumme der Produkthaftpflicht- oder Haftpflichtversicherung je Schadensfall, beschränkt. Dies gilt auch für den Fall, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes 1 erstreckt sich auch auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer III. 4.

3. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für Verbraucher zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist einheitlich ein Jahr ab Lieferung der Ware.

Sätze 1 und 2 gelten jedoch nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 2, § 479 Absatz 1 oder § 634 Absatz 1 Nr. 2 BGB. hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Vorstehende Verjährungsfristen gelten auch generell nicht im Falle des Vorsatzes.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

IX. SCHUTZRECHTE DRITTER

Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Zusammensetzungsmerkmale von Seiten des Käufers dem Verkäufer vorgeschrieben werden und bei Lieferungen für Exportgebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch die Erzeugnisse des Verkäufers Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verkäufer in solchen Fällen entsteht.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Stand: 15.08.2016